Allgemeine Geschäftsbedingung

§ 1 Vertragsdauer und Kündigung
a) Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit, während jener Zeit kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

b) Nach Ablauf der Probezeit gilt der Vertrag für die Zeitabstand eines Annos als fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Anno, sofern er nicht 3 Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres, von einem der Vertragspartner zum betreffenden Monatsende gekündigt wird.

c) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Benutzerkonto beim Kündigungsempfänger maßgebend. Eine Kündigung auf Grund Umzug, im Bundesland ist kein Kündigungsgrund.

d) Die Nichtausführung von Leistung infolge höherer Gewalt oder Streik, ist kein Grund zur Kündigung des Vertrages.

§ 2 Gattung und Umfang der Leistung
Grundlage der Leistung ist ein Leistungsverzeichnis bzw. das diesem Vertrag zugrundeliegende Angebot. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht und gewissenhaft wie gleichfalls unter Rücksicht neuzeitlicher Erkenntnisse und der technischen Fortentwicklung durchzuführen, um zum Werterhalt beizutragen.

§ 3 Änderung/Erweiterung der Leistungen
Änderungen in der Leistungsbeschreibung (siehe § 2) bedürfen der Schriftform und gelten als Ergänzung zum Reinigungsvertrag. Sonderreinigung, z.B. Teppichreinigung, Reinigung nach Bau- und Malerarbeiten oder ähnliche Arbeiten. Sollten dieserart Arbeiten anfallen, in dieser Art bedarf deren Vergütung einer untypischen Vereinbarung.

§ 4 Reinigungspersonal
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Zuge der gesetzlichen Perspektiven sein Personal auf Zuverlässigkeit zu checken. Er bestätigt, dass mit allen Arbeitskräften ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag geschlossen ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich obendrein das Reinigungspersonal lediglich nach den geltenden Gesetzesklauseln zu befassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt Subunternehmen mit der Leistungserbringung zu betrauen. Der Auftragnehmer benennt eine verantwortliche Objektleitung, welche ihn im Kontext dieses Vertrages gegenüber dem Kunden vertritt und der von ihm eingestellten Betriebsangehöriger vorgesetzt ist. Allein ebendiese ist berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Weisungen zu erteilen. In der Umgebung der arbeitsrechtlichen Chancen, wird der Auftragnehmer seine Beschäftigter zur Berücksichtigung der Richtlinien „Mitarbeiterverhalten“ anhalten. Arbeitsrechtliche Belange inmitten dem Auftragnehmer und dem eingesetzten Personal steuert der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger Handwerk.

b) Den mit der Variante der Leistung bzw. der Aufsicht beauftragten Mitarbeitern des Auftragnehmers ist es untersagt, Erleuchtung in Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen. Bei Zuwiderhandlung darf der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die betreffende Person nicht während diesem anwenden.

c) Vom Betriebsangehöriger sind die Unfallverhütungsvorschriften des Mitarbeiters der Berufsgenossenschaft und die Hausordnung bzw. Betriebsordnung des Auftraggebers zu beachten.

§ 5 Reinigungsmaterial und Geräte
a) Die für die Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Gerätschaften, Reinigungs- und Pflegemittel stellt der Auftragnehmer, falls dies im Spektrum, welches dem Vertrag zu Grunde liegt nicht andersartig offeriert wird.

b) Der Kunden verpflichtet sich, für die Aufbewahrung von Material, Apparaten und Maschinen, wie ebenso für den Aufenthalt und die Kleiderablage des Personals, geeignete Zimmer zur Auswahl zu stellen. Desweiteren werden das zur Reinigung obligatorische warme und kalte Wasser wie ebenfalls Elektrizität unentgeltlich zur Bereitschaft gestellt.

§ 6 Reinigungszeit
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten zeitlich auf diese Weise durchzuführen, dass die Firma des Auftraggebers soweit wie glaubwürdig nicht gestört wird.

§ 7 Auftragserfüllung – Gewährleistung
a) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Kunden nicht ohne Zeitverzug Einwendungen ermittelt.

b) Weisen die Reinigungsarbeiten Mängel auf und ist direkt schriftlich gerügt, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Darüber hinausgehende Ansprüche, im Besonderen Schadensersatzansprüche, bestehen nicht.

c) An Sonn- und Feiertagen wird nicht gearbeitet. Der Ersatz von Leistungen ist grundsätzlich nicht wahrscheinlich.

§ 8 Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet für Personen- und Sachschäden, die nachweislich via ihn oder sein Personal im Zuge der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben schuldhaft verursacht werden. Für Schäden, die den Auftragnehmer nicht während von drei Tagen vom Mandanten schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

b) Der Auftragnehmer erklärt, eine Haftpflichtversicherung mit nächsten Höchstentschädigungen abgeschlossen zu haben:
EUR 5.000.000,00 binnen Personenschäden
EUR 5.000.000,00 innerhalb Sach- und Vermögensschäden
Die Haftung ist aus sämtlichen in Betracht künftigen Rechtsgründen aus Umfang und Höhe der vom Auftragnehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung auf vorstehende genannte Summen begrenzt. Der korrespondierende Versicherungsschein kann auf Anfrage vom Mandanten eingesehen werden.

c) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal vergleichbar zu belehren.

§ 9 Zahlung
a) Die Rechnungslegung innerhalb fixen Beträgen geschieht monatlich jeweils zum 6-ten des Monats und innerhalb variablen Beträgen augenblicklich nach Festsetzung der Aufwendungen. Die Zahlung der Rechnung hat binnen 14 Tagen zu erfolgen.

b) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Adressaten Verzugszinsen in Höhe der von dem Auftragnehmer zu zahlenden Bankzinsen zu entrichten. Gegenüber den in § 24 Abs. 1 AGB-Gesetz bezeichneten Menschen ist der Auftragnehmer gleichwohl ohne Verzug berechtigt, während Fälligkeit bankübliche Zinsen zu berechnen. Des sonstigen hat der Angestellter das Recht, während Verzug die Arbeiten unmittelbar einzustellen und eventuelle Schäden geltend zu schaffen.

c) Nach erfolgloser 2. Mahnung wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

d) Zahlungen sind lediglich ohne Umwege auf die in der Rechnung des Auftragnehmers angegebenen Bankkonten zu leisten. Dessen Beschäftigter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder anderen Verfügungen berechtigt.

§ 10 Preisänderungen
a) Das bestimmte Entgeld entspricht dem Stand der Lohnkosten, der gesetzlichen und tariflichen Lohnnebenkosten derzeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche oder gesetzliche Änderungen werden lediglich binnen Inkrafttreten einer Erhöhung zügig in voller Höhe auf die vereinbarten Entgelte umgelegt. Zusätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt eine jährliche Preiserhöhung in Höhe der Inflationsrate durchzuführen.

b) Sollte der Mandanten mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, in dieser Art ist er unbeschadet der Regulierung entsprechend Ziffer 4 des Reinigungsvertrages (Laufzeit) berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

§ 11 Verschiedenes
a) Abwerbung oder der Versuch der Abwerbung von Arbeitskräften oder Subunternehmer des Auftragnehmers stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Als Vertragsstrafe wird für jeden Fall der schuldhaften Verletzung solcher Vorschrift ein Betrag von sechs Brutto Monatslöhne vereinbart, der sogleich fällig wird. Das Verbot der Übernahme von Personal des Auftragnehmers gilt gleichermaßen noch bis 12 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

b) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

c) Soweit eine der Regelungen dieses Vertrages aus nötigen gesetzlichen Gründen unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit des kompletten Vertrages. Eine derartig unwirksame Bestimmung ist von Seiten die juristisch zulässige, ihrem ökonomischen Vorsatz analoge Bestimmung, zu ersetzen.

d) Sämtliche Aufträge, ebenfalls wenn sie durch Vertreter oder Angestellte entgegengenommen werden oder Nebenabreden zu diesen

e) Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner, wie genauso jede Entwicklung des Inhalts eines in dieser Art oder in dieser Art bestätigten Auftrags. Mündliche Abreden bestehen grundsätzlich nicht.

f) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, auf diese Weise berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchzuführende Bestimmung an die Stätte der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Sinn und dem Vorsatz der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie wahrscheinlich entspricht; dasselbe gilt für erdenkliche Lücken des Vertrages.

g) Für ebendiese Vertragsverbindungen und die vollständigen Rechtsbeziehungen inmitten Auftragnehmer und Mandanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.